Aktuelles Thema aus CHAZ 1-2019
Ulrich Klaus Fetzner, Marc F. Hoffmann, Stephan Milbradt, Peter P. Grimminger, Marcel Binnebösel, Matthias Peiper
Datenschutz in der Kommunikation zwischen Klinikchirurg und Arztpraxis
Im Umfeld der täglichen Arbeit des Klinikchirurgen kommt es regelmäßig zu Problemen beim Schutz höchst sensibler, personenbezogener Patientendaten [1, 4]. So müssen der Kliniker und der niedergelassene Partner oft bereits vor dem stationären Aufenthalt miteinander kommunizieren. Man denke beispielsweise an das Abfragen eines Histologie-Befundes einer externen Endoskopie mit Biopsie beim Hausarzt oder Gastroenterologen. Während des stationären Aufenthaltes kommt es idealerweise zum Bericht des Chirurgen über den Verlauf einer größeren onkologischen Operation oder auch zur Mitteilung eines eventuell komplikativen Verlaufes einer Operation. Nach der Entlassung hat der Weiterbehandelnde vielleicht Rückfragen zur Medikation oder zum Ergebnis einer nachgeschalteten Tumorboard-Besprechung [1].
Es geht somit meist um die Vervollständigung der Dokumentation, um Informationen für die Nachbehandlung – grundsätzlich und am Wichtigsten um eine gute interdisziplinäre ärztliche Kommunikation zum Wohle des Patienten. Die externen Hauptkommunikationspartner rund um eine chirurgische Behandlung sind:
- Allgemein- und Familienmediziner
- Fachärzte für Innere Medizin
- Radiologen
- Strahlentherapeuten
- Onkologische Praxen
Informationen werden meist fernmündlich, häufig noch per Fax, überraschend selten elektronisch übermittelt
Aber auch mit öffentlichen Apotheken oder ambulanten Pflegediensten sind gelegentlich fernmündliche Absprachen erforderlich und von großer Wichtigkeit. Informationen werden heute meist telefonisch, häufig immer noch per Fax oder papierhaft und überraschenderweise immer noch selten elektronisch (Mail, Server) übermittelt [4].
Nicht immer tauschen sich dabei Ärzte untereinander aus. Es kommuniziert beispielsweise der Chirurg mit einer medizinischen Arztsekretärin oder der Allgemeinmediziner erhält unter Umständen Informationen von der Kranken- und Gesundheitspflegerin auf Station oder auch vom Studenten im Praktischen Jahr. Das gestiegene Bewusstsein für mögliche Verletzungen des Datenschutzes und insbesondere auch die starke Verschärfung des Datenschutzes sind jüngste Entwicklungen, denen in diesem Kontext Rechnung getragen werden muss. Andererseits fordert gerade das am 26.2.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz (§ 630a ff., BGB) eine Intensivierung des Austausches zwischen Klinik und Praxis. Wie jedoch bei dieser Intensivierung gleichzeitig den gestiegenen Datenschutzanforderungen genüge getan werden soll und vor allem woher die Mittel für die dafür erforderlichen Sach- und Personalkosten stammen sollen, bleibt weitgehend unbeantwortet [1–4].
Grundsätzlich erfordert jede Auskunft über Patienten deren ausdrückliche Einwilligung
Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jeder Person [2, 4]. Die personenbezogenen Daten müssen von allen an der Behandlung Beteiligten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor Missbrauch geschützt werden. Bei medizinischen Daten handelt es sich sogar um „besondere Arten“ der personenbezogenen Daten. Verstöße werden im § 203 des StGB erfasst [1–4].
Überdies regelt für Ärzte das Standesrecht bzw. die Berufsordnung (hier § 9 Abs. 1) den Umgang mit der ärztlichen Schweigepflicht auf Bundes- und Landesebene. Wiederum für alle Gesundheitsberufe und in die Behandlung Involvierte gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG mit § 4 Abs. 1 und § 9) zur Übermittlung von Daten. Grundsätzlich erfordert jede Auskunftserteilung über Patienten deren ausdrückliche Einwilligung. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, wie etwa die Bewusstlosigkeit oder die Notfallsituation, in der man vom mutmaßlichen Patientenwillen ausgehen darf. Verstöße gegen den Datenschutz im Kontext einer medizinischen Behandlung können folglich folgende Konsequenzen haben:
- Berufsrechtliche/-gerichtliche Folgen
- Strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe)
- Schadensersatz
