Hausarzt übersieht Symptome eines Kompartmentsyndroms – 50 000 Euro Schmerzensgeld
Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms, muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt er dies, kann ein grober Behandlungsfehler vorliegen. Das entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2017 und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum ab (Az.: 26 U 59/16). Der Patient erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 000 Euro, da sein Unterarm infolge des Behandlungsfehlers amputiert werden musste.
Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus dem Ruhrgebiet erlitt im Mai 2012 bei einem Unfall ein Anpralltrauma am rechten Unterarm. Nach der Diagnose einer Prellung des rechten Unterarms/Ellenbogens und der rechten Hand wurden diese durch eine Gipsschiene ruhig gestellt. Im Rahmen der Nachsorge durch die beklagten Hausärzte aus Herne klagte der Patient etwa eine Woche nach dem Unfall über eine deutliche Schwellung, ein Hämatom und eine Bewegungsminderung am rechten Unterarm. Zudem hatte er massive Schmerzen. Der behandelnde Arzt ließ die Gipsschiene erneuern und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später suchte der Kläger die Praxis erneut auf, weil sein rechter Arm dick angeschwollen und insgesamt druckempfindlich war. Er wurde daraufhin an einen niedergelassenen Chirurgen und von diesem unmittelbar in eine Klinik überwiesen, wo ein fortgeschrittenes Kompartmentsyndrom am rechten Unterarm diagnostiziert wurde. Im weiteren Verlauf musste der rechte Unterarm des Klägers amputiert werden. – Mit der Begründung, dass die beklagten Hausärzte die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms zu spät in Betracht gezogen hätten, verlangte der Kläger Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 50 000 Euro.
Der behandelnde Hausarzt hätte die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms abklären lassen müssen
Die Klage hatte erst in zweiter Instanz Erfolg. Im Unterschied zum LG Bochum konnte das OLG Hamm nach – weiterer – sachverständiger Beratung einen groben Behandlungsfehler auf Seiten der Beklagten feststellen. Der behandelnde Hausarzt habe im Rahmen der Nachsorge eine Woche nach dem Unfall die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms abklären lassen und ihn gegebenenfalls umgehend in chirurgische Behandlung überweisen müssen, so das Gericht. Eine solche Befundung sei jedoch unterblieben. Dieses Versäumnis sei im vorliegenden Fall als grob behandlungsfehlerhaft zu werten. Ein Kompartmentsyndrom sei eine schwerwiegende Erkrankung, die zum Verlust von Gliedmaßen führen könne. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers komme dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute. Man müsse daher davon ausgehen, dass die Amputation des rechten Unterarms auf die zu späte Behandlung des Kompartmentsyndroms zurückzuführen sei. Der Höhe nach sei ein Schmerzensgeld von 50 000 Euro angemessen, da der Kläger sein Leben lang mit den Beeinträchtigungen durch die Amputation leben müsse.
