Keine Herabsetzung der Verletztenrente wegen neuer High-Tech-Prothese
Eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung kann nicht allein deshalb herabgesetzt werden, weil der durch den Arbeitsunfall Verletzte eine neue mikroprozessorgesteuerte Beinprothese erhalten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines anerkannten Arbeitsunfalls u. a. mit einer Verletztenrente ausgeglichen. Die Rentenhöhe ergibt sich aus den Berechnungsfaktoren Jahresarbeitsverdienst und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdE wird in der Praxis von medizinischen Sachverständigen anhand sogenannten MdE-Tabellen eingeschätzt. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied Ende 2016, dass die initial vom Landessozialgericht (LSG) herangezogene MdE-Tabelle, die aktuell keine Differenzierung nach der Qualität der jeweiligen Prothese vornimmt, nicht zu beanstanden ist (Az.: B 2 U 11/15 R). Der Kläger des Rechtsstreits erlitt als Schüler 1998 einen Unfall, der zur Oberschenkelamputation des linken Beines mit anschließender Prothesenversorgung führte. Der Unfallversicherungsträger bewilligte zunächst eine Verletztenrente nach MdE in Höhe von 70 Prozent. Im März 2006 erhielt der Kläger ersatzweise eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese (C-Leg). Der beklagte Träger hob daraufhin den ursprünglichen Rentenbescheid wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse teilweise auf und reduzierte die Verletztenrente nach MdE auf 60 Prozent. Durch die Versorgung mit der C-Leg-Prothese sei eine deutliche Funktionsverbesserung eingetreten – in den Vorinstanzen war der Kläger erfolgreich.
Voraussetzungen für Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente liegen nicht vor
Das BSG wies nun die Revision des beklagten Unfallversicherungsträgers zurück. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung der bisher gewährten Verletztenrente lagen nicht vor, weil durch die Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese keine wesentliche, zu einer niedrigeren Rente führende Änderung eingetreten ist. Grundsätzlich ist das BSG als Revisionsgericht bei der Überprüfung der MdE-Höhe an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden. Die Prothese bewirkt aber nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG gerade keine entscheidende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Das BSG hätte deshalb aus eigener Kompetenz nur dann eine geringere MdE zugrunde legen können, wenn es zur Überzeugung gelangt wäre, dass die herangezogenen MdE-Tabellenwerte wissenschaftlich nicht mehr haltbar seien oder nicht dem aktuellen Erkenntnisstand entsprächen. Die vom LSG berücksichtigte MdE-Tabelle sieht für einen Oberschenkelverlust im mittleren und unteren Drittel den Wert von 60 Prozent vor. Eine generelle Änderung dieses Wertes ist bisher nicht erfolgt. Nach der wohl überwiegenden Auffassung der Fachliteratur ist vielmehr nicht zusätzlich nach der Prothesenqualität zu differenzieren. Zwar gibt es in der Literatur eine Diskussion, nach der die MdE-Tabellenwerte bei besserer prothetischer Versorgung niedriger anzusetzen sind, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass der aktuell geltende MdE-Tabellenwert als wissenschaftlich unhaltbar von der Rechtsprechung zu korrigieren wäre.
