Klinik lässt alkoholkranken Chirurgen weiter operieren: 250 000 Euro Schmerzensgeld

Mit Rückenproblemen hatte sich eine Patientin im Februar 2011 in das Klinikum Ibbenbüren begeben. Der dort arbeitende, alkoholkranke Neurochirurg verpfuschte die Operation – die Patientin ist seither gelähmt. Das Landgericht Münster verurteilte am 1. März 2018 das Klinikum wie auch die Erben des Chirurgen zu Schmerzensgeldzahlungen (Az.: 111 O 25/14). 250 000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz für alle zurückliegenden materiellen Schäden und alle zukünftigen Folgeschäden – dazu sind die beiden Parteien gesamtschuldnerisch verurteilt worden. Die 11. Zivilkammer des LG ging damit über eine erste Ankündigung von 200 000 Euro hinaus. Seit dem Eingriff wegen eines Bandscheibenvorfalls sitzt die Frau im Rollstuhl. Wie bereits bei einem Beweistermin im Oktober 2017 mit 14 Zeugen erklärten die Richter in ihrer Urteilsbegründung, der Belegarzt am Klinikum Ibbenbüren habe seine Patientin hinsichtlich der Risiken nicht genügend aufgeklärt. Der Arzt ist mittlerweile verstorben, die Operation war offenbar unnötig und die Indikation falsch, so die Richter. Das Klinikum habe grob fahrlässig gehandelt, denn es sei bekannt gewesen, dass der Chirurg schon seit 2008 alkoholkrank war und sich auch zweimal einem klinischen Alkoholentzug unterzog. Es habe Anzeichen und Hinweise gegeben, dass der Arzt während seiner Arbeitszeit alkoholisiert war, was nicht ausreichend beachtet wurde. Das Klinikum hätte ihn somit engmaschiger kontrollieren müssen.

Alkoholproblem des Chirurgen „ein offenes Geheimnis“

Eigentlich haftet eine Klinik nicht für Behandlungsfehler eines Belegarztes, denn zwischen behandelndem Arzt und Klinik bestand kein Arbeitsverhältnis. Aber, so die Richter, die Klinik habe trotzdem gegenüber der Patientin eine Fürsorgepflicht, da sie ihr auch Bett und Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt habe. Sie hätte alles tun müssen, um Schaden von der Patientin abzuwenden. Beim Beweistermin im Oktober war klar geworden, dass das Alkoholproblem des Chirurgen „ein offenes Geheimnis“ gewesen war, was aber niemand so richtig belegen konnte. Allerdings war dem Klinikum bekannt, dass der Belegarzt 2008 das erste Mal wegen Alkohol­abhängigkeit in einer Suchtklinik behandelt wurde. Danach wurde attestiert, dass er uneingeschränkt wieder arbeiten dürfe. 2009 folgte eine erneute Behandlung in einer Suchtklinik. Beide Male wurde er anschließend im Klinikum auffällig, trotzdem wurde auch nach seiner zweiten Behandlung eine uneingeschränkte Arbeitsbefähigung attestiert. Auch wenn das wirtschaftliche Einbußen bedeute, so hätte die Klinik spätestens zu diesem Zeitpunkt die Notbremse ziehen müssen. Die geschädigte Patientin rechnet nach einer Mitteilung in der Regionalpresse damit, dass eine der Parteien in Berufung gehe, ist aber bereit bis zum Ende zu kämpfen. Der Träger des Klinikums äußerte sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Ob Berufung eingelegt werde, entscheide die Versicherung.