Unterlassene Aufklärung bei Kombinationseingriff – keine zwangsläufige Haftung für Operationsfolgen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden vom Mai 2017 haftet ein Arzt bei unzureichender Aufklärung nur dann für die Folgen einer Operation, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Folgen allein auf dem Teil der Operation beruhen, über den nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Für eine OP, bei der zwei Eingriffe kombiniert werden und nur über einen der beiden Eingriffe ausreichend aufgeklärt wurde, bedeutet dies, dass der Arzt nur dann haftet, wenn nachgewiesen wird, dass die Folgen den Teil des Eingriffs betreffen, zu dem nicht aufgeklärt wurde (Az.: 4 U 1229/15).

Unklar blieb, ob die OP-Folgen durch die Astigmatismus­korrektur oder aufgrund des kombinierten Eingriffs entstanden sind
Geklagt hatte eine Frau, bei der im Jahr 2007 innerhalb von zehn Tagen an beiden Augen jeweils eine Kataraktoperation durchgeführt wurde. Auf dringendes Anraten des Augenarztes wurde jeweils auch eine Astigmatismuskorrektur durchgeführt, eine ausreichende Aufklärung über mögliche Folgen dieses Teiles der OP unterblieb. Nach den Eingriffen litt die Patientin an Schmerzen, nahm starke Lichtbrechungen war und stellte eine Verschlechterung der Sehleistung fest. Sie gab an, in Folge der Operation unter starken Hornhautvernarbungen zu leiden und klagte auf Schadensersatz, da sie seit dem Eingriff nicht mehr in der Lage sei Auto zu fahren, fernzusehen, am Computer zu arbeiten sowie ein Kino oder Theater aufzusuchen. Auch beim Lesen sei sie sehr stark eingeschränkt. Bei der OP handle es sich aufgrund der unzureichenden Aufklärung um eine Körperverletzung, so die Argumentation der Patientin. Das Gericht wies die Ansprüche der Klägerin ab. Es könne nicht geklärt werden, ob die OP-Folgen durch die Astigmatismuskorrektur oder aufgrund des kombinierten Eingriffs entstanden seien. Ebenso könnten die Hornhautvernarbungen durch eine korrekt durchgeführte, isolierte Kataraktoperation entstanden sein. Über die möglichen Folgen der Katarakt­operation – zu denen auch eine Hornhautvernarbung gehöre – sei die Patientin jedoch aufgeklärt worden.