Ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird auch bei Augentumoren Kassenleistung
Beim ASV-Angebot zu Tumoren des Auges bei Patienten ab dem 18. Lebensjahr wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen, sodass nun weitere medizinische Fachdisziplinen ins Team eingebunden werden können. Zudem wurde der Leistungsumfang in der Anlage weiter ausdifferenziert, beispielsweise sind nun therapeutische Sehhilfen als verordnungsfähige Hilfsmittel oder die optische Kohärenztomografie als diagnostisches Verfahren mit aufgenommen. Die Beschlüsse werden vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Überführung alter Verfahren und gesetzlicher Auftrag
Epilepsie (zerebrale Anfallsleiden) und Tumoren des Auges gehören zu den Erkrankungen, zu denen es bereits spezialfachärztliche Angebote als ambulante Behandlung im Krankenhaus gibt. Solche älteren Versorgungsansätze werden – wie mit dem aktuellen Beschluss – Schritt für Schritt durch ASV-Angebote ersetzt. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die anbietenden Krankenhäuser: Sie haben dann drei Jahre Zeit, auf Basis der neuen Anforderungen – zu denen auch eine Kooperation mit vertragsärztlichen Teilnehmern gehört – Teams zu bilden und ihre Teilnahme an der ASV anzuzeigen. Die Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden spätestens nach drei Jahren. Gesetzliche Grundlage für die ASV ist § 116b SGB V. Der G-BA regelt in seiner ASV-Richtlinie das Nähere zu diesem Versorgungsangebot, bei dem spezialisierte Ärzte verschiedener Fachrichtungen in einem Team zusammenarbeiten.
Weitergehende Informationen zur ASV sind auf der Website des G-BA zu finden.
