Urteil: Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser darf mit 7-fachem Gebührensatz abgerechnet werden

Das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg bestätigte diese Abrechnungsmethode nun in einem Urteil, in dem ein Patient zur Zahlung an das klagende OP-Zentrum verurteilt wurde. Bei dem Patienten war an beiden Augen eine Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser durchgeführt worden. Im Vorfeld hatte er eine Kostenübernahmeerklärung und eine Honorarvereinbarung unterschrieben, in der auch ein Hinweis enthalten war, dass eine Kostenerstattung durch die Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet sei. Anschließend erhielt der Patient eine Rechnung, in der die durchgeführten Operationen in vereinbarter Höhe abgerechnet wurden und in der nach §§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 3 GOÄ schwierige anatomische Verhältnisse angegeben wurden. Die private Krankenversicherung des Patienten erstattete die Rechnung nur anteilig, jeweils Ziffer 1375 nur zum 3,5-fachen Steigerungssatz des § 5 Abs. 1 GOÄ sowie den Zuschlag nach 441 GOÄ mit der Begründung, dass eine standardmäßig höhere Abrechnung der Hauptleistung nach GOÄ 1375 für den Einsatz des Lasers nicht möglich sei. Daraufhin bezahlte der Patient seine Rechnung ebenfalls nur anteilig in Höhe der Erstattungsleistung und berief sich dabei auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung. Er begründete dies damit, dass der 7-fache Satz völlig unangemessen und somit sittenwidrig sei und er zudem keine hinreichende Aufklärung erhalten habe – er war davon ausgegangen, dass seine Versicherung die Kosten vollständig übernehmen würde.

Das AG Aschaffenburg gab dem OP-Zentrum recht. Auch wenn für die Vergütungsvereinbarung ein allgemeiner Vordruck verwendet wurde, sei klar ersichtlich, welcher Betrag durch den Patienten selbst übernommen werden muss. Es sei deutlich, dass es sich bei den sogenannten Erstattungsstellen um die privaten Krankenversicherungen handele und das OP-Zentrum nicht dazu verpflichtet sei zu prüfen, welchen Versicherungsschutz der Patient habe. Da die Abrechnung gemäß der Empfehlung der Berufsverbände erfolgte, sei nicht von einem vollkommen überhöhten Faktor auszugehen. Der BDOC weist in Zusammenhang mit diesem Urteil darauf hin, dass die Vergütungsvereinbarung die Anforderungen an § 2 GOÄ erfüllen muss und diese nicht überschritten werden darf. Zudem muss dem Arzt eine Kostenübernahmeerklärung des Patienten vorliegen, in der nähere Angaben – auch zu den voraussichtlichen Kosten – aufgeführt werden sollten.