Ärzte sind nicht zur Ausstellung des elektronischen Rezeptes verpflichtet

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist – unter Berufung auf das Bundesgesundheitsministerium – aktuell darauf hin, dass für Ärzte keine Verpflichtung besteht, ein elektronisches Rezept (eRezept) auszustellen. So sei das Ausstellen eines elektronischen Rezeptes freiwillig und solle unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwunsches erfolgen.

„Damit können Ärzte das elektronische Rezept immer dann verwenden, wenn sie es für sinnvoll erachten oder der Patient es wünscht“, so KBV-Vorstandsmitglied Dr. med. Thomas Kriedel. Die Vorteile der Digitalisierung könnten so – zum Vorteil der Patienten – optimal genutzt werden. Nach Ansicht von T. Kriedel wird sich diese Rezeptform durchsetzen, auch ohne Verpflichtung oder Sanktionen. Jedoch müssten die Prozesse so vereinfacht werden, dass das Ausstellen eines derartigen Rezeptes durch eine anwenderfreundliche Umsetzung mit einer deutlichen Zeitersparnis verbunden sei.

Das eRezept wurde innerhalb des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung im Frühjahr 2019 initiiert und soll – beispielsweise im Rahmen einer Videosprechstunde oder bei Wiederholungsrezepten – zukünftig die Möglichkeit bieten, eine Arzneimittelverordnung in rein elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums wird sich diese Rezeptform langfristig durchsetzen, auch wenn eine vollständige Abschaffung des Papierrezeptes derzeit nicht geplant ist.

Die technischen Standards für die neue Rezeptform sollen bis Ende Juni 2020 durch die Gematik definiert werden, die Einführung ist für den Herbst des Jahres 2020 geplant. Voraussetzung zum Ausstellen des Rezeptes ist, dass sowohl Ärzte als auch Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind und dass entsprechende eRezept-Server in der TI vorhanden sind.