Arzthaftungsklage: Patient muss Fehler konkret benennen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bremen vom Juni 2019 sind Patienten, die ihren Arzt auf einen Behandlungsfehler verklagen möchten, dazu verpflichtet, den vermeintlichen ärztlichen Fehler sowie die daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen konkret zu benennen (5 W 6/19).

Hintergrund war der Antrag eines Patienten, der nach einer erlittenen Quetschverletzung am rechten Vorfuß in einer Klinik als Notfall aufgenommen und operiert wurde. Nach seiner Entlassung verschlechterte sich sein Zustand und er begab sich erneut in die Klinik, die er jedoch kurz darauf auf eigenes Verlangen und entgegen der Empfehlung der Ärzte verließ, um sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen. In dieser Klinik wurde dann eine Amputation der großen Zehe des rechten Fußes sowie des Fußballens durchgeführt.

Der Patient beantragte daraufhin ein Sachverständigengutachten beim Landgericht, das klären sollte, wieso die Amputation nötig war und ob diese als Folge eines Behandlungsfehlers in der ersten Klinik durchgeführt werden musste. Zudem wollte der Patient wissen, welcher Art die Behandlungsfehler waren und ob sie durch die Ärzte oder durch die Pfleger verursacht wurden.

Das Gericht wies seinen Antrag zurück, da er eine „unzulässige Ausforschung“ beinhalte. So müsse der Patient in irgendeiner Weise im Vorfeld benennen, was der Arzt falsch gemacht haben soll – beispielsweise ob er Befunde übersehen habe, ob er ungeeignete Medikamente eingesetzt habe, ob die Schnittführung oder die Lagerung bei der Operation fehlerhaft war oder ob hygienische Standards missachtet wurden. Auch wenn er seine Vorwürfe nicht belegen müsse und das Gericht hierzu einen medizinischen Sachverständigen hinzuziehen würde, so müssen die Art des Behandlungsfehlers, der Zeitpunkt des Fehlers sowie der Arzt, dem dieser Fehler vorgeworfen werde, konkret benannt werden. Ein bloßer Misserfolg begründe keinen Behandlungsfehler.