ASV: Augenärztliche Leistungen erhalten ab Oktober eine eigene GOP

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Behandlungsangebot für Patienten mit seltenen oder schweren Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf. Erkrankungen, die in die Liste der ASV aufgenommen werden, können durch interdisziplinäre Ärzteteams in Praxen und Kliniken behandelt werden. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen: Die Vergütung ist bundesweit einheitlich geregelt und erfolgt extrabudgetär und zu festen Preisen.

Augenärztliche Leistungen, die bei den in der ASV aufgenommenen Erkrankungen (M. Wilson, M. Marfan und rheumatologische Erkrankungen) erbracht werden können, erhalten ab Oktober 2018 eine eigene einheitliche Gebührenordnungsposition (GOP 51050). Die Position ist mit 133 Punkten (14,17 Euro) bewertet und wird extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung vergütet. Für die Neuregelung wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) um den neuen Abschnitt 51.5 „Augenärztliche Gebührenordnungspositionen“ erweitert.

Bis zum Oktober 2018 wird weiterhin die Pseudoziffer 88508 verwendet, die für Leistungen steht, die keine eigene GOP im EMB haben, sondern Bestandteil von Pauschalen sind. Nach diesem Zeitpunkt entfällt diese Position. Die für augenärztliche Untersuchungen von Patienten mit Marfan Syndrom bisher verwendete GOP 50301 entfällt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt, da diese Untersuchung über die neue GOP 51050 abgebildet ist.

Im Unterschied zur augenärztlichen Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, die nicht im Rahmen der ASV behandelt werden, sind in der GOP weder der ärztliche Bericht (01600) noch der individuelle Arztbrief (01601) in der Pauschale enthalten. Diese können bei Bedarf mit bis zu 180 Punkten zusätzlich abgerechnet werden. 

Teilnahme nur interdisziplinär möglich

Grundvoraussetzung für die Teilnahme eines Arztes an der ASV ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team. Es besteht aus einer Teamleitung, einem Kernteam und Ärzten, die im Bedarfsfall hinzugezogen werden können. Die Teilnahme eines Teams an der ASV muss beim erweiterten Landesausschuss angezeigt werden. Erfüllt es alle Voraussetzungen die die jeweilige Anlage zur ASV-Richtlinie bestimmt, so erhält das Team seine Teilnahmeberechtigung und eine Teamnummer, für die Abrechnung, für Verordnungen und Überweisungen benötigt wird.

Weiterführende Informationen zur Teilnahme an der ASV sowie zur Abrechnung der ASV-Leistungen stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Internetseite zur Verfügung.