Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und hat die „gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen“ an Produkten und Dienstleistungen zum Ziel. Das BFSG gilt auch für Arztpraxen, wenn über die Praxiswebsites Behandlungstermine (beispielsweise über Terminbuchungstools) ausgemacht werden können, weil es sich dabei um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Für Kleinstunternehmen (Arztpraxen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) gilt das Gesetz nicht.
Da zum BFSG noch keine diesbezügliche Rechtsprechung existiert, ist es empfehlenswert, sich an der Rechtsauffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu orientieren. Auf deren Internetseite finden sich auch Fragen und Antworten zum BFSG.
Nach Ansicht der Bundesfachstelle sind Praxiswebseiten, die „nur“ auf eine weitere Webseite verlinken, über die dann ein Termin ausgemacht werden kann, nicht unmittelbar vom BFSG betroffen. Im Zweifel sollten Arztpraxen ihren Website-Dienstleister kontaktieren und mit ihm absprechen, ob Handlungsbedarf besteht.
Weitere Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind hier zu finden.
