Corona: Krankenhausentlastungsgesetz beschlossen

Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen beschlossen. Das Gesetz enthält umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich und soll die drohende Schließung von niedergelassenen Arztpraxen verhindern, die durch die Coronavirus-Pandemie reduziert in Anspruch genommen werden.

Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung bleibt erhalten

Das Gesetz stellt sicher, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in regulärem Umfang ausgezahlt wird, auch wenn sich die Leistungsmenge reduzieren wird. Die Krankenkassen sind verpflichtet, für die Patientenversorgung den gleichen Betrag zur Verfügung zu stellen wie üblich. Falls die Fallzahlminderung in einem Umfang vorliegt, der die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde, müssen Ausgleichszahlungen getätigt werden. Der kritische Umfang wird zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen individuell abgestimmt.

Ausgleichszahlungen für extrabudgetäre Leistungen

Für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen besteht der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, falls der Gesamtumsatz einer Praxis (Gesamtvergütung und extrabudgetäre Vergütung) um mindestens 10% gegenüber dem Vorjahresquartal sinkt und die Fallzahlen zurückgehen. Honorarverluste in der extrabudgetären Gesamtvergütung werden zu 90% ausgeglichen. Die Ausgleichzahlungen müssen mit den Entschädigungen verrechnet werden, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden.

KBV mit Lob und weiteren Forderungen

Auch wenn es äußerst lobenswert sei, wie schnell die Bundesregierung reagiert habe und wie schnell ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich entstanden sei, so forderte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, weitere Anpassungen im Gesetz. Sinkende Fallzahlen dürften kein alleiniges Kriterium für den Erhalt einer Ausgleichzahlung sein. Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führten zu Umsatzrückgängen, viele Behandlungen könnten derzeit nicht durchgeführt und abgerechnet werden, um die Patienten vor einer Infektion zu schützen. Zudem hätten die Praxen aufgrund der Corona-Pandemie auch bei rückläufigem Umsatz „alle Hände voll“ zu tun.