Krankenversicherung darf Patienten auf vermutete ärztliche Behandlungsfehler hinweisen

Das Oberlandesgericht Köln hat am 22. August 2018 rechtskräftig entschieden, dass privaten Krankenversicherungen nicht untersagt werden darf, ihre Patienten auf vermutete Behandlungsfehler eines Arztes hinzuweisen (Az.: 5 U 201/17).

Der Kläger, ein Zahnarzt, hatte eine seiner Patientinnen mit einem Implantat versorgt. Für den Aufbau des Knochens verwendete er Knochenersatzmaterial („socket preservation“). Als die Patientin die Erstattung der Behandlungskosten bei ihrer privaten Krankenkasse beantragte, lehnte diese die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass auf dem Röntgenbild noch Wurzelreste erkennbar wären und ein dauerhafter Behandlungserfolg daher nicht zu erwarten sei.

Der Zahnarzt verklagte die Versicherung auf Unterlassung einer derartigen Behauptung. Er sah seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis durch die Aussage der Versicherung beschädigt. Seiner Meinung nach sei es offensichtlich, dass es sich bei den im Röntgenbild sichtbaren Strukturen nicht um Wurzelreste sondern um Knochenersatzmaterial handele – zumal er die „socket preservation“ auch in Rechnung gestellt hatte.

Sowohl das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht Köln, als auch in der nächsten Distanz das Oberlandesgericht Köln gaben der Versicherung Recht. Unabhängig davon, ob es sich bei den im Röntgenbild sichtbaren Strukturen um Wurzelreste oder Knochenersatzmaterial handele, sei es der Versicherung durch das Recht der Äußerungsfreiheit erlaubt, ihre Zweifel vorzubringen. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens sei es gesetzliche Pflicht der Versicherung, die Notwendigkeit von ärztlichen Behandlungsleistungen zu überprüfen. Eine Verurteilung auf Unterlassung der Äußerung nehme Einfluss auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung der Versicherung einen sachlichen Bezug hatte – sie hat nicht bewusst eine unwahre Tatsache verbreitet und sich auch nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert. Eine unzulässige Schmähung des Klägers mit dem Ziel einer Diffamierung liege also nicht vor.