Kurzarbeitergeld: Fachärzte und KBV fordern Einzelfallprüfung

Ende April 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit bekanntgegeben, dass reine Vertragspraxen nicht berechtigt sind, das sogenannte Kurzarbeitergeld zu beziehen. Dies wurde damit begründet, dass die Praxen Ausgleichzahlungen durch den Schutzschirm für Vertragspraxen innerhalb des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes erhalten.

Dagegen haben der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands (SpiFa) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun protestiert. Das Vorgehen sei nicht rechtens, so Rechtsanwalt Lars F. Lindemann, Hauptgeschäftsführer des SpiFa: „Der SpiFa hält eine pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld in Bezug auf vertragsärztliche Leistungserbringer ohne Einzelfallprüfung für schlicht rechtswidrig. Jede Ärztin und jeder Arzt in Deutschland hat das Recht, unter Beachtung der jeweiligen Praxisbesonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Honorare, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung eine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu verlangen.“ Er fordert die Politik dazu auf, für die rund 175000 Arztpraxen in Deutschland die nötige Rechtssicherheit zu schaffen.

Auch die KBV vertritt diese Auffassung und forderte in einem Schreiben an den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), die „missverständliche Formulierung“ klarzustellen, mit der sich die Bundesagentur für Arbeit auf die pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld beruft. Die KBV stellt in dem Schreiben klar, dass die Praxen auch hohe Einnahmeverluste durch privatärztliche, arbeitsmedizinische oder sonstige Leistungen hätten und daher – trotz des Schutzschirmes – Verluste aufwiesen, die die Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfüllten. Ohne die Zahlung des Kurzarbeitergelds seien betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich und somit eine Schädigung der ärztlichen Infrastruktur zu Erwarten. Ärzte hätten somit – so die KBV in ihrem Schreiben – das Recht, unter Beachtung der jeweiligen Praxisbesonderheiten und im Hinblick auf die Zusammensetzung der Honorare eine Einzelfallprüfung zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes zu verlangen.