Neue SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgung in Kraft

Ende April 2020 ist die neue Arzneimittelversorgung in Kraft getreten, mit der das Bundesgesundheitsministerium nachteilige Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung verhindern möchte. Patienten sollen so nicht mehrfach ihre Apotheke und ihren Arzt aufsuchen müssen, um ein verordnetes Präparat zu erhalten. Das Ziel ist es, durch eine Minderung der Arzt- und Apothekenkontakte das Infektionsrisiko für die Bevölkerung zu minimieren. Für die Verordnung werden rechtliche Vorgaben – beispielsweise im Sozialgesetzbuch V und im Betäubungsmittelgesetz – vorübergehend geändert bzw. außer Kraft gesetzt. Die Regelung gilt bis zur Aufhebung der „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag, längstens jedoch bis zum 31. März 2021.

Arzneimittel dürfen durch Apotheken ausgetauscht werde

Apotheken ist es innerhalb der neuen Regelung vorübergehend erlaubt, wirkstoffgleiche Arzneimittel abzugeben, sofern das verordnete Präparat nicht vorhanden ist. Zudem ist es – nach Absprache mit dem behandelnden Arzt – jetzt möglich, ein Arzneimittel abzugeben, das pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar mit dem verordneten Arzneimittel ist. Somit sind sowohl aut idem als auch aut simile erlaubt. Auch Änderungen in Packungsgröße und Anzahl der Verpackungen sowie die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen sind ohne neue ärztliche Verordnung erlaubt. Zudem darf die Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Die neue Regelung sieht ebenfalls Änderungen in der Substitutionstherapie und der Verwendung der Betäubungsmittelrezepte, im Entlassmanagement der Krankenhäuser und der Widerspruchsfrist des Gemeinsamen Bundesausschusses bei klinischen Studien für außerhalb der Zulassung eingesetzte Arzneimittel vor. Sie gestattet Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnungen sowie dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung.

Bundesgesundheitsministerium darf Markt überwachen

Zudem ermöglicht die neue Arzneimittelversorgung eine Marktüberwachung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch das Bundesgesundheitsministerium. So darf dieses beispielsweise den Handel von Arzneimitteln, Labordiagnostika, Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel einschränken. Hersteller und Vertreiber müssen in diesem Fall sicherstellen, eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Produkte zu garantieren.