Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Anfang November 2025 den im Jahr 2022 ins Infektionsschutzgesetz eingefügten § 5c für nichtig erklärt. Damit sind die gesetzlichen Regeln zur Frage, wie im Fall einer nötigen Triage vorgegangen werden soll, hinfällig. Die Verfassungsbeschwerde hatten insgesamt 14 Ärztinnen und Ärzte eingereicht, die das Gesetz für unklar, widersprüchlich und in der Konsequenz mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden bezeichnet hatten. Insbesondere hatten sie auch das Verbot der Ex-Post-Triage kritisiert, nach dem eine begonnene Behandlung auch dann nicht abgebrochen werden darf, wenn Patienten mit einer besseren Prognose eintreffen.
Der Marburger Bund als größter deutscher Ärzteverband begrüßte naturgemäß die Entscheidung zugunsten seiner Mitglieder. Die Regelung hätte in die grundgesetzlich geregelte Berufsausübungsfreiheit der Ärzte eingegriffen. Die 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. Susanne Johna, sagte: „Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeit nicht durch unzulässige staatliche Vorgaben eingeengt werden darf.“ Zur Berufsfreiheit gehöre gerade auch die Freiheit und Verantwortung, in medizinischen Dilemmasituationen in kollegialer Abstimmung ärztliche Entscheidungen nach fachlicher Kenntnis und eigenem Gewissen zu treffen.
Das Bundesverfassungsgericht betonte außerdem, dass der Bundesgesetzgeber gar nicht befugt war, eine solche Regelung, wie sie 2022 im Rahmen der COVID 19-Pandemie getroffen wurde, festzuschreiben. Zwar sei der Bund für die Bekämpfung von Pandemien zuständig. Situationen, in denen Krankenhäuser triagieren müssten, könnten aber auch ohne ein Pandemiegeschehen auftreten. Es sei grundsätzlich Sache der Bundesländer über ein Verfahren zu entscheiden, das in solchen Fällen ablaufen solle.
