20000 Euro Schmerzensgeld wegen im Körper verbliebener Trokarspitze

Wird bei einer Knieoperation ein Teil des Operationswerkzeugs im Körper des Patienten vergessen, so ist dies als grober Behandlungsfehler zu werten, der ein Schmerzensgeld in Höhe von 20000 Euro rechtfertigt. Dies geht aus einer Ende Januar 2019 veröffentlichten Entscheidung des OLG Oldenburg hervor (Az.: 5 U 102/18).

Im strittigen Fall hatte sich ein 46-Jähriger bei einem Arzt im Landkreis Osnabrück einer arthroskopischen Kniegelenksoperation zur Glättung des Knorpels unterzogen. Am Abend des OP-Tages fehlte die Trokarspitze des OP-Instruments und war in der Praxis nicht aufzufinden. Der Operateur machte sich hierzu eine Notiz – für den Fall, dass die Spitze bei einer OP im Körper eines Patienten verblieben sei. Einen Tag später stellte sich der Kläger beim behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und ein paar Tage später zum Ziehen der Fäden vor. Etwa einen Monat nach der OP meldete sich der Mann dann wegen extremer Schmerzen erneut. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Trokarspitze des OP-Instruments tatsächlich im Knie verblieben war und nun operativ entfernt werden musste.

Bemessung des Schmerzensgeldes: „Ganz erhebliches Verschulden des Chirurgen“ zu berücksichtigen

Das LG Osnabrück sprach dem Mann zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 12000 Euro zu. Die Tatsache, dass der Arzt – nachdem er am Abend das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte – nicht sofort alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, nachuntersucht habe, sei ein grober Behandlungsfehler, so das Gericht. Gegen diese Entscheidung riefen Patient und Arzt das OLG Oldenburg an. Der Patient strebte ein höheres Schmerzensgeld an, der Arzt wollte lediglich 7500 Euro zahlen. Das OLG erhöhte das Schmerzensgeld nun auf 20000 Euro. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Mann einen dauerhaften Knorpelschaden, verbunden mit erheblichen Schmerzen erlitten habe, was den vormals sportlich sehr aktiven Mann in seiner Lebensführung deutlich einschränke. Insbesondere sei das „ganz erhebliche Verschulden des Chirurgen“ zu berücksichtigen. Dieser habe noch am OP-Abend das Fehlen der Trokarspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch verletzt werden könne. Weder beim Verbandswechsel noch beim Ziehen der Fäden habe er es für nötig befunden, abzuklären, ob die Spitze im Knie des Mannes verblieben war. Erst nachdem die Trokarspitze bereits Schäden verursacht und der Mann mit starken Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der Chirurg tätig geworden. Ihm sei daher der Vorwurf „gröbster Fahrlässigkeit“ zu machen – was eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes nach sich ziehe.

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg v. 28.1.2019