Ärzteportale: Arztprofile dürfen bei Verdacht auf Manipulation mit Warnhinweisen versehen werden

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 19. November 2020 dürfen Ärztebewertungsportale diejenigen Arztprofile mit einem Warnhinweis versehen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Manipulation mittels „gekaufter Bewertungen“ besteht (Az.: 16 W 37/20).

Geklagt hatte ein Zahnarzt zunächst vor dem Landgericht, nachdem ein Arztsuche- und Bewertungsportal sein Profil aufgrund „gefälschter positiver Bewertungen“ mit einem Warnhinweis versehen hatte. So war auf seinem Profil zu lesen: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein...". Nachdem das Landgericht seinen Antrag auf Unterlassung des Hinweises zurückwies, gelangte der Fall vor das Oberlandesgericht. Dieses gab der Klage ebenfalls nicht statt. Auch wenn der Warnhinweis in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs eingreife, so sei er nicht rechtswidrig. Der Arzt selbst sei durch das Portal nicht als „Lügner und Betrüger“ dargestellt worden. Vielmehr informiere der Warnhinweis darüber, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele, der durch den Arzt bestritten werde. Es sei nicht der Eindruck vermittelt worden, dass der Arzt selbst für die Bewertungen verantwortlich sei.

Das Vorgehen des Portals ist nach den Grundsätzen der sogenannten Verdachtsberichterstattung gedeckt. So habe das Portal den „Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/ manipulierter Bewertungen im Profil“ erfüllt, in dem es anhand von E-Mails und IP-Adressen herausfand, „dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des (Klägers) bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt". Somit falle durchaus der Verdacht auf den Arzt, die positiven Bewertungen gekauft zu haben. Bei Verdacht auf eine Manipulation sei der Warnhinweis daher in öffentlichem Interesse.