Ab dem 30. Juni 2022 können alle Praxen von einem Kodiercheck profitieren

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es für Praxisverwaltungssysteme eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entwickelte Kodierunterstützung, die spätestens zum 30. Juni 2022 von den Softwarehäusern für Praxisverwaltungssysteme angeboten werden müssen. Grundlage der Kodierung ist weiterhin die ICD-10, zusätzliche Regeln oder Vorgaben sind nicht hinzugekommen. Neu ist lediglich ein Kodiercheck für die Bereiche Herzinfarkt, Schlaganfall, Diabetes mellitus und Bluthochdruckfolgen, der die Anwender automatisch unterstützt. Hierfür ist ein Kodierregelwerk in der Software hinterlegt. Wählt ein Arzt einen Kode aus einem dieser Bereiche, wird die Software im Hintergrund aktiv. Ist alles korrekt, bemerkt der Anwender davon nichts. Erkennt der Kodiercheck eine Unstimmigkeit, erscheint ein Korrekturvorschlag.

Ein Beispiel: Ein Arzt stellt bei medikamentös behandelter Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 eine Arzneimittelverordnung aus. Zur Abklärung einer diabetischen Retinopathie erfolgt eine Überweisung zum Augenarzt. Zudem wird ein grippaler Infekt behandelt. Er kodiert die folgenden Behandlungsdiagnosen: I10.90 G; J06.9 G und E11.30 G. Das Kodierregelwerk prüft im Hintergrund die Kodes und gibt folgenden Hinweis: „Für die Abbildung von diabetischen Augenkomplikationen sieht die ICD-10 spezifische Kodes vor.“ Gleichzeitig werden dem Arzt Kodes vorgeschlagen – zusammen mit der Aufforderung, einen oder mehrere Kodes zu ergänzen, sprich H28.0 diabetische Katarakt bzw. H36.0 Retinopathia diabetica. Der Arzt kann einen der vorgeschlagenen Kodes auswählen, die Korrektur mit einem Klick bestätigen und die Software ergänzt den ausgewählten Kode. Möglich ist aber auch, den Hinweis abzulehnen sowie festzulegen, dass ihm derselbe Hinweis im selben Quartal bei demselben Patienten nicht erneut angezeigt wird. Je genauer die Kodierung, desto besser lässt sich die Morbiditätsstruktur messen und damit auch eine Veränderung im Behandlungsbedarf darstellen. Das hat auch Einfluss auf die vertragsärztliche Vergütung und auf die Zuweisung von Geldern an Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds. Weiterführende Infos gibt es hier