Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Optische Kohärenztomografie bei Augentumoren wird künftig anders abgerechnet

Augenärzte können eine optische Kohärenztomografie (OCT) bei Patienten mit Augentumoren ab sofort über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen. Bislang gab es für die OCT in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) vier verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP 06336, 06337, 06338, 06339), die aber nur für Patienten mit neovaskulärer altersbedingter Makuladegeneration oder einem Makulaödem bei diabetischer Retinopathie abgerechnet werden konnten. Für die Abrechnung bei Augentumoren gab es lediglich eine Pseudoziffer (GOP 88525), die nach dem gemeinsamen Beschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft entfällt und aus der ASV-Abrechnungsvereinbarung gestrichen ist.

Seit dem 1. Juli gibt es für OCT-Patienten mit Augentumor zwei GOP. Die GOP 50200 ist für eine OCT am hinteren oder vorderen Augenabschnitt bestimmt und kann mit einer Bewertung von 404 Punkten (50,07 Euro) maximal vier Mal pro Quartal abgerechnet werden. Möglich ist hier auch ein Zuschlag (GOP 50201) von 320 Punkten (39,66 Euro) für den Fall, dass die OCT am hinteren und vorderen Augenabschnitt in einer Sitzung erfolgt.

Quelle: KBV