Arzt darf Mahnung nicht über Arbeitgeber an Patienten schicken

Ein Arzt darf eine Rechnung bzw. Mahnung nicht über den Arbeitgeber an Patienten verschicken – dies verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main bekräftigt (Az.: 8 U 164/19). Im strittigen Fall hatte ein plastischer Chirurg gelegentlich Kundinnen im Kosmetikstudio seiner Frau behandelt, so auch die Klägerin: Sie hatte dort zwei Faltenbehandlungen mit Botulinumtoxin erhalten. Da sie mit dem Resultat nicht zufrieden war –  ein „anhaltender Effekt“ sei ausgeblieben, so ihr Vorwurf – zahlte sie nur einen Teil der Rechnung. Der Chirurg schickte daraufhin zwei Mahnungen, die jeweils unbeantwortet blieben. Die dritte Zahlungserinnerung ging per Fax an die Arbeitsstelle der säumigen Patientin.
Daraufhin klagte sie: Zum einen, weil sie nicht angemessen über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden sei, zum anderen gegen die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro. Das erstverhandelnde Landgericht Wiesbaden sprach ihr lediglich ein Schmerzensgeld von 1200 Euro zu – was nun vom OLG nun bestätigt wurde: Diese Höhe sei für die Verletzung der Schweigepflicht angemessen. Gesundheitsschäden durch die Behandlung seien nicht feststellbar, für eine mögliche „kurzfristige Beeinträchtigung des körperlichen Befindens“ sei ein Schmerzensgeld hingegen nicht gerechtfertigt, so die Richter. Den noch offenen Rechnungsbetrag für die Botulinumtoxin-Injektionen muss die Klägerin übrigens nicht mehr bezahlen. Denn eine solche Behandlung im Kosmetikstudio ist rechtswidrig.