Arzt muss sich nicht an jedes einzelne Aufklärungsgespräch erinnern

Die vor medizinischen Eingriffen vorgenommenen Aufklärungsgespräche müssen dokumentiert werden. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich Ärzte an jedes einzelne Gespräch konkret erinnern, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden jüngst entschieden (Urteil vom 29.06.2021, Az.: 4 U 1388/20). In dem vorliegenden Fall misslang dem beklagten Arzt das Legen eines Shaldon-Katheters. Daraufhin zog der Patient vor Gericht und klagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, unter anderem mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung im Vorfeld nicht stattgefunden habe. Der Arzt konnte sich zwar an dieses konkrete Aufklärungsgespräch nicht mehr erinnern, schilderte aber den üblichen Ablauf solcher Gespräche. Darüber hinaus enthielten die Unterlagen des Klägers einen Aufklärungsbogen, den dieser selbst unterschrieben hatte. Das Landgericht (LG) Leipzig wies die Klage ab, gegen dieses Urteil ging der Kläger in Berufung. Das OLG Dresden bestätigte jedoch die Entscheidung des LG Leipzig, denn an den Nachweis zum Vorliegen eines Aufklärungsgesprächs seien nach Ansicht des OLG keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen. Da Ärzte tagtäglich viele Informations- und Aufklärungsgespräche mit Patienten führen, könne nicht erwartet werden, dass diese sich an jedes einzelne konkret erinnern. Vielmehr könne das Gericht seine Überzeugungsbildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- beziehungsweise Eingriffsaufklärung stützen, wenn die Darstellung des Arztes in sich schlüssig sei, die entsprechende Aufklärung seiner praktizierten ständigen Übung entspreche und seine Angaben durch die ärztliche Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werde.