Aus Altersgründen vom Bereitschaftsdienst freigestellte Ärzte sind nicht von Kostenbeteiligung befreit

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom Sommer des Jahres 2020 sind niedergelassene Privatärzte, die aufgrund ihres Alters vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst freigestellt sind, nicht von ihrer Kostenbeteiligung befreit (Az.: S 12 KA 304/19).

Ein ausschließlich privatärztlich tätiger Arzt beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen, vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit zu werden, da er das 65. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die KV kam seiner Bitte nach und befreite ihn von seiner Bereitschaftsdienstpflicht, jedoch nicht von seiner Kostenbeteiligung. So sollte er pro Quartal 750 Euro zahlen, insgesamt 9000 Euro für die kommenden drei Jahre. Mit dieser Entscheidung war der Arzt nicht einverstanden und klagte vor dem Sozialgericht. Er war der Ansicht, dass er aufgrund seiner Befreiung auch keine Kostenbeteiligung mehr zu leisten habe. Zudem sah er die Höhe der Kosten als nicht gerechtfertigt an.

Das Gericht wies seine Klage ab. Er sei – auch wenn er rein privatärztlich tätig sei und nicht mehr am Bereitschaftsdienst teilnehme – gesetzlich dazu verpflichtet, sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu beteiligen. Dieser sei grundsätzlich Aufgabe aller Ärzte. Auch wenn ein Arzt im Einzelfall aus einem wichtigen Grund von der Teilnahme befreit werden könne, so sei der Bereitschaftsdienst dennoch eine Aufgabe aller Ärzte. Auch ein befreites Mitglied müsse seinen Beitrag zur Finanzierung leisten. Diese Umlage sei dazu bestimmt, „die Kosten des Vorteils zu decken, den der einzelne Arzt aus der Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes hat“. Denn der Notfallvertretungsdienst entlaste den einzelnen Arzt in bestimmten Zeiten von der Versorgung seiner eigenen Patienten. Zur Höhe der Pauschale äußerte sich das Gericht nicht.