BGB: Patienten haben künftig Anspruch auf unentgeltliche Kopie der Behandlungsakte

Am 30. Januar 2026 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 19. Dezember 2025 beschlossene Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts gebilligt. Damit werden Vorgaben der Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung eines Anspruchs für Patienten auf eine erste kostenlose Kopie ihrer Behandlungsakte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert wird. Ursächlich dafür ist das neue Gesetz, das der Bundesrat jetzt gebilligt hat. Der § 630, Einsichtnahme in die Patientenakte, wird im BGB erweitert. Dort ist festgelegt, dass Patienten auf ihren Wunsch hin unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Behandlungsakte gewährt werden muss. Ebenfalls kann eine Abschrift, also eine Kopie, als Ausdruck oder in elektronischer Form verlangt werden. Diese Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so die neue Ergänzung im Gesetzestext. Um Verwechslungen mit der elektronischen Patientenakte zu vermeiden, wird im geänderten Text nun immer von der Behandlungsakte gesprochen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken sagte am 26.1.2026 beim Patiententag „Das ist sicherlich nur ein erster Schritt, aber ich bin mir sicher, dass damit schon für viele Patientinnen und Patienten Hürden abgebaut werden können. Nur ein gut informierter Patient kann seine Interessen wahrnehmen.“ Hintergrund des Gesetzes ist ein Urteil des EuGH vom Oktober 2023, das ein Anrecht des Patienten auf eine „unentgeltliche“ erste Kopie bestätigte. Die Rechtsprechung des EuGH wird nun eindeutig im BGB verankert.