BGH-Urteil: Aufklärungsformular des BVA zur Glaukomfrüherkennung rechtmäßig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil am 2. September 2021 entschieden, dass der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands (BVA) seinen Mitgliedern das Patienteninformationsblatt zur Glaukomfrüherkennung weiterhin in seiner bewährten Form zur Verfügung stellen darf (Az.: III ZR 63/20).

Die Verbraucherzentrale hatte im Dezember 2016 vor dem Landgericht Düsseldorf darauf geklagt, dass der BVA es unterlassen sollte, seinen Mitgliedern ein Patienteninformationsblatt zur Glaukomfrüherkennung zur Verfügung zu stellen: Der im Patienteninformationsblatt stehende Satz: „Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, daß trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist“ sei nicht rechtmäßig. Es handele sich dabei um eine unzulässige Tatsachenbestätigung gemäß Bürgerlichen Gesetzbuches, da nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Untersuchung nicht ärztlich geboten sei.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und der Fall gelangte nach Berufung des BVA vor das Oberlandesgericht, das die Klage im April 2020 abwies. Die Revision der Verbraucherzentrale hatte nun auch im September 2021 vor dem Senat des BGH keinen Erfolg. Das vom BVA empfohlene Patienteninformationsblatt unterrichte über das Risiko eins symptomlosen Glaukoms und informiere über die Möglichkeit einer – auf eigene Kosten stattfindende – Früherkennungsuntersuchung. Das Formular diene dabei der Dokumentation über die Patientenaufklärung und der Entscheidung des Patienten, zu der der Arzt nach in Kraft treten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten seit Frühjahr 2013 im Sinne des Beweisregimes verpflichtet ist. Das Formular sei somit eine standardisierte Aufzeichnung über eine erfolgte ärztliche Aufklärung, deren Inhalt nicht nach Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geprüft werden müsse.