Biel: Zwei angeklagte Operateure schwänzten Gerichtstermin

Zwei Ärzte, die vor sieben Jahren im Spitalzentrum Biel einen Mann operiert und dabei schwer geschädigt haben, hätten am 11. Februar 2019 vor Gericht erscheinen sollen. Sie erschienen nicht und wurden dennoch verurteilt, wie jetzt das Bieler Tagblatt vermeldete. Der Patient, der sich damals wegen einer Schrumpfniere in Biel hatte operieren lassen, ist seitdem querschnittgelähmt. Bei der Operation durchtrennten die Ärzte fälschlicherweise die Aorta statt der Nierenvene, was verhängnisvolle Folgen hatte.

Verzögerungstaktik? Der Fall stand kurz vor der Verjährung

Da der Eingriff nicht auf dem geplanten Routineweg durchgeführt werden konnte, mussten die Chirurgen ihre OP-Strategie kurzfristig ändern. Im Verlauf der OP sichteten sie ein Gefäß und waren unsicher, ob es sich dabei um die Nierenvene oder die -arterie handle. Die Operateure einigten sich auf die Nierenvene und durchtrennten das Gefäß, obwohl sie aufgrund von Durchmesser und Gefäßverlauf hätten erkennen müssen, dass es sich um die Aorta handelte. Die Staatsanwaltschaft warf den Ärzten daher fahrlässige schwere Körperverletzung vor. Das Nichterscheinen der Angeklagten scheint indes kein Zufall zu sein, denn der Fall verjährt demnächst – sieben Jahre nach der Operation vom 13. Februar 2012. Sollten die Ärzte und deren Anwälte auf eine Verzögerungstaktik spekuliert haben, hatten sie Pech: Obwohl es zu keiner Verhandlung kam, fällte die Richterin ein Urteil – und zwar in Abwesenheit der beiden Beklagten. Ihre Begründung: Wer wie die Mediziner einer Gerichtsverhandlung entweder unentschuldigt fernbleibe oder aber seine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft belegen könne, bei dem werde der Strafbefehl rechtskräftig. Nun kommen auf einen Arzt 48 600 Franken und die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von 12 688 Franken zu, Andere ist muss 37 800 Franken bezahln und trägt die andere Hälfte der Verfahrenskosten. Beide Urteile sind mit einer Bewährung von zwei Jahren belegt. Die Ärzte können nun noch beim Obergericht Beschwerde gegen das Urteil einreichen.