Blankoformularbedruckung seit Jahresbeginn auch mit Tintenstrahldruckern zulässig

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte wurde zu Beginn des Jahres 2021 angepasst. Durch die Änderung in der Anlag 2a ist es jetzt zulässig, Blankoformulare in der Arztpraxis auch mittels Tintenstrahldrucker zu bedrucken. Zuvor war dies nur mit Laserdruckern erlaubt. Die Anpassung erfolgte auf Wunsch der Ärzteschaft. Um die Dokumentenechtheit der gedruckten Formulare zu gewährleisten, müssen die Druckerhersteller ein Prüfzeugnis der Papiertechnischen Stiftung zur Herstellung von Urschriften von Urkunden für den jeweiligen Tintenstrahldrucker zu Verfügung stellen.