Brexit: Britische Versichertenkarte gilt vorerst in der GKV weiter

Das Ende des Jahres 2020 von der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen enthält auch Regelungen für die Krankenversorgung. Diese entsprechen im Wesentlichen den bisher gültigen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) teilte Anfang Januar 2021 kurzfristig mit, dass wegen des Abkommens „vorläufig alle Europäischen Krankenversicherungskarten (EHIC) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEB) aus dem Vereinigten Königreich zu akzeptieren sind“. Für das Abkommen wird noch die Zustimmung des EU-Parlaments benötigt, die voraussichtlich bis Februar 2021 erfolgt.

Das Vereinigte Königreich stellt ab sofort EHIC-Karten in neuem Design aus: Anstatt des EU-Logos befindet sich dort rechts oben die britische Flagge und im obersten Feld der Aufdruck CRA für "Citizens' Right Agreement". Für den Einsatz der Karte in Deutschland muss die persönliche Identifikationsnummer in Feld 6 mit dem zweistelligen Ländercode DE enden, ansonsten ist die Karte hier nicht gültig.

Vertragsärzte können wie bislang ihre Leistungen nach GOÄ abrechnen, wenn keine gültige Karte oder PEB vorgelegt wird. Wird die Karte nachgereicht, werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet.

Wichtig ist zu beachten, dass diese Regelungen ungeplante Behandlungen betreffen, etwa nach einer Verletzung. Bei Einreise aus dem Vereinigten Königreich eigens für den Zweck einer geplanten OP oder medizinischen Behandlung in Deutschland bleiben die Regelungen wie bisher. Hier sind genau wie früher gesonderte Genehmigungen des Heimatlandes erforderlich.

Details sind bei der DVKA nachzulesen: www.dvka.de