Bundesrat billigt Einführung der elektronischen Patientenakte zum 1. Januar 2021

Der Bundesrat billigte am 18. September 2020 ein Gesetz, das die Nutzung einer elektronischen Patientenakte ermöglicht und das der Bundestag Anfang Juli 2020 verabschiedet hatte. Das Gesetz dient der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens und soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Bereits nach geltendem Recht müssen die Krankenkassen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Durch den nun gebilligten Bundestagsbeschluss erhalten die Versicherten ab 2022 auch einen Anspruch darauf, dass Ärzte die Patientendaten darin eintragen.

In der elektronischen Patientenakte können unter anderem Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder, aber auch Angaben aus dem Impfausweis oder Mutterpass gespeichert werden. Den Patienten obliegt jedoch die Entscheidung, welche Daten in der elektronischen Akte gespeichert werden und wer darauf zugreifen darf. Ab 1. Januar 2022 soll es möglich sein, diese Entscheidung nicht mehr nur pauschal, sondern einzeln für jedes Dokument zu treffen. Neben den eigenen Daten soll es den Patienten außerdem möglich sein, über eine App elektronische Rezepte auf ihr Smartphone zu laden und in einer Apotheke einzulösen. Auch Überweisungen zu einem Facharzt sollen auf elektronischem Wege möglich sein.  Bei einem Wechsel der Krankenkassen können die Versicherten zukünftig dann ihre Daten aus der elektronischen Akte übertragen lassen.

Die Versicherten sollen dem Patienten-Daten-Schutzgesetz zufolge eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden, die Nutzung der elektronischen Patientenakte bleibt freiwillig. Die gesetzliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Patientenakte wurde 2005 gelegt, für 10 Jahre regelte das E-Health-Gesetz Fragen zum Datenschutz und zu den Möglichkeiten des Systems.