Bundestag beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Der Deutsche Bundestag hat am 10. September 2020 das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Es umfasst Maßnahmen, die insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen von missbräuchlichen Abmahnungen schützt.

Finanzielle Anreize für Abmahner werden verringert

Damit Abmahnungen nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden, werden die finanziellen Anreize für Abmahner verringert. Mitbewerber haben demnach keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen gegen Datenschutzrecht von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.

Unterlassungsansprüche können nicht mehr von jedem geltend gemacht werden

Um zu verhindern, dass Firmen gezielt Einnahmen durch Abmahnungen erhalten, können Unterlassungsansprüche zukünftig nicht mehr von jedem geltend gemacht werden. So muss sichergestellt sein, dass der Abmahner selbst Waren oder Dienstleistungen in erheblichem Maße anbietet. Onlineshops mit Fantasieangeboten werden beispielsweise ebenso ausgeschlossen wie Firmen, die bereits insolvent sind und nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen. Auch unseriöse Wirtschaftsverbände, die gezielt gegründet wurden, um Einnahmen aus Abmahnungen zu erlangen, sind zukünftig nicht mehr abmahnberechtigt. Lediglich Wirtschaftsverbände, die sich auf einer Liste qualifizierter Verbände eintragen lassen, können – sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen – einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Abmahner müssen sich an Anwaltskosten von missbräuchlich abgemahnten Firmen beteiligen

Firmen, die zu Unrecht abgemahnt werden, haben einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Hierfür können sie nun einfacher darlegen, dass es sich um eine missbräuchliche Abmahnung handelt – beispielsweise, wenn eine massenhafte Versendung von Abmahnungen durch den Mitbewerber vorliegt, wenn eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird oder wenn ein Mitbewerber einen unangemessene hohen Gegenstandwert ansetzt. 

Wahl des Gerichtsstandes wird eingeschränkt

Bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr durften sich die Kläger bisher ein Gericht aussuchen, da es sich nicht um eine ortsgebundene Rechtsverletzung handelt. Zukünftig gilt hier einheitlich der Gerichtsstand des Beklagten.