Corona: KBV informiert über Anspruch auf Entschädigung bei angeordneter Praxisschließung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert aktuell in ihren Praxisinfos darüber, wie Ärzte entschädigt werden, deren Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird – beispielsweise aufgrund einer Coronavirus-Infektion. So haben Praxisinhaber und angestellte Mitarbeiten gemäß Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung, sofern aus infektionsschutzrechtlichen Gründen ein Verbot der Erwerbstätigkeit oder eine Quarantäne angeordnet wird. Ärzte sollten sich dann an die für sie zuständige Behörde (beispielsweise das Gesundheitsamt) wenden, dort werden sie über die Abläufe der Antragstellung informiert. Die Höhe der Entschädigung bei Selbständigen errechnet sich nach ihrem Verdienstausfall. Dieser wird anhand des Steuerbescheides bestimmt. Angestellte erhalten für sechs Wochen ihr reguläres Nettogehalt, danach erhalten sie Krankengeld.

Die Versicherungspflicht für Rente, Pflege und Arbeitslosigkeit besteht weiter, sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil werden durch das jeweilige Bundesland gezahlt. Diese Sozialversicherungsbeiträge müssen ebenfalls bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden. Zudem besteht für Selbständige ein Anspruch auf Entschädigung ihrer Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“. Auch dieser muss bei der Behörde beantragt werden. Bleibt ein Arbeitnehmer angeordnet zu Hause, ohne dass er Symptome aufweist, so muss sein Gehalt zunächst durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Dieses wird dem Arbeitgeber vom Land zurückerstattet.

Arbeitsunfähigkeit während der Quarantäne

Erkrankt ein – bisher symptomfreier – Arbeitnehmer während der Quarantäne, so liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. In diesem Fall gehen die Entschädigungsansprüche auf das Bundesland über, eine AU-Bescheinigung ist in diesen Fällen erforderlich.

Die vollständige Praxisinfo sowie eine Liste der zuständigen Behörden nach Bundesland stellt die KBV auf ihrer Internetseite zur Verfügung.