Corona: Privatkliniken nicht zur Vorhaltung von Klinikbetten verpflichtet

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat am 26. April 2020 entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. März 2020 angesichts der aktuellen Abflachung der Neuinfektionsrate unverhältnismäßig ist. Mit seinem Urteil hat es dem Eilantrag einer Privatklinik stattgegeben, die gegen die Zurückstellung aller planbaren Operationen geklagt hatte (AN 18 S 20.00739).

Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums verpflichtet zur Vorhaltung von Klinikbetten

Die Nürnberger Privatklinik wurde durch die Allgemeinverfügung dazu verpflichtet, bis auf weiteres alle planbaren Behandlungen zurückzustellen. So sollten möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patienten freigehalten werden. Zudem musste die Klinik – durch eine weitere Verfügung vom 24. März 2020 – die vorhandenen Kapazitäten in vollem Umfang zur stationären Versorgung zur Verfügung stellen und die räumlich-technischen Kapazitäten zur Behandlung von COVID-19-Patienten oder zur Entlastung anderer Krankenhäuser ausbauen.

Wirtschaftliche Fortführung des Klinikbetriebes nicht mehr möglich

Aufgrund dieser Beschränkungen konnte der Betreiber der Klinik seit dem 20. März 2020 keine stationäre Behandlungen mehr durchführen. Da diese für 76% des Gesamtumsatzes der Klinik verantwortlich sind, war eine wirtschaftliche Fortführung des Klinikbetriebes nicht mehr möglich. Die Einstellung des Betriebes wurde der Klinik verwehrt. Der Betreiber der Klinik klagte per Eilantrag vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht. Er sah aufgrund der Abflachung der Neuinfektionsrate keine drohende Überforderung des Gesundheitssystems, die eine derartige Allgemeinverfügung rechtfertige. Sollte es doch zu einer solchen Überforderung kommen, so sei es der Privatklinik im täglichen Klinikbetrieb möglich, innerhalb weniger Tage die notwendigen Schritte umzusetzen.

Derzeitige Situation bei der Pandemie erlaubt Wiederaufnahme geplanter Operationen

Das Gericht gab dem Kläger recht. So müsse mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Allgemeinverfügung die aktuelle Abflachung der Neuinfektionsrate berücksichtigt werden. Im Raum Nürnberg seien die Klinikbetten aktuell lediglich zu etwa 50% ausgelastet, daher müsse dem Kläger im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen ermöglicht werden, seinen Betrieb wieder aufzunehmen. Das Gericht wies bei seinem Urteil ausdrücklich daraufhin, dass der Beschluss je nach Lage bei der  Pandemie abänderbar sei. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.