Dosierungsangabe auf Arzneimittelverordnungen ab November 2020 Pflicht

Die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMV) sieht vor, dass Arzneimittelrezepte ab dem 1. November 2020 verpflichtend die Dosierungsangaben der verordneten Arznei- oder Betäubungsmittel enthalten müssen, sofern kein schriftlicher Medikamentenplan vorliegt. Liegt dieser vor, muss statt der Dosierungsangabe die Abkürzung „Dj“ (Dosierungsanweisung ist vorhanden) am Ende der Verordnungszeile eingetragen werden, zum Beispiel 1-1-0. Die Verordnungssoftware der Praxen unterstützt diese Funktion bereits seit Anfang Oktober 2020. Unklar ist bisher, ob die Dosierungsangabe – beispielsweise bei Augentropfen – auch beinhalten muss, welches Auge behandelt werden muss.

Zudem beinhaltet die neue Regelung die sogenannte „Ersatzverordnung“. Verordnungen können bereits seit Juni 2020 mit dem Hinweis „Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V“ sowie mit einem automatischen Eintrag im Statusfeld versehen werden. Die Ersatzverordnung kann ausgestellt werden, wenn das ursprünglich verordnete Arzneimittel beispielsweise zurückgerufen wurde und der Arzt ersatzweise eine neue Verordnung ausstellt. Für die Ersatzverordnung muss der Patient keine erneute Rezeptgebühr zahlen. Auch nach der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung ist es nötig, bei der Verordnung von Hilfsmitteln (z.B. Okklusionspflaster) ein Kreuz im Hilfsmittelfeld zu setzen sowie die Diagnose (z.B. Binokularstörung mit störenden Doppelbildern oder "H 53.0") auf das Formular zu drucken.