EBM: Vergütung für die Verordnung von Gesundheits-Apps festgelegt

Nachdem sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung zunächst nicht auf eine Vergütung für das Ausstellen der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) einigen konnten, haben sich die beiden Parteien – unter Beteiligung des Erweiterten Bewertungsausschusses – nun auf eine Regelung geeinigt. So erhalten Ärzte und Psychotherapeuten für das Ausstellen einer Verordnung für volljährige Patienten rückwirkend zum 1. Januar 2021 folgende Vergütung:

Dauerhaft gelistete DiGA (GOP 01470)

Die Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung, die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet ist, wird mittels GOP 01470 mit 18 Punkten (2 Euro) vergütet. Sie ist auch im Rahmen der Videosprechstunde und – bei der Verordnung unterschiedlicher DiGA – mehrfach im Behandlungsfall abrechnungsfähig. Die Verordnung erfolgt mittels Arzneimittelrezept (Muster 16).

Web-Anwendung „somnio“ (GOP 01471)

Bei der Verordnung der Web-Anwendung „somnio“, die zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen eingesetzt werden kann, erhält der verordnende Arzt* 64 Punkte (7,12 Euro). Die eigens für diese Anwendung verfügbare GOP 01471 kann einmal pro Behandlungsfall – auch innerhalb einer Videosprechstunde – abgerechnet werden und beinhaltet Verordnung, Verlaufskontrolle und Auswertung durch den Arzt. Für die Verordnung der Digitalen Gesundheitsanwendung „velibra“, die für Patienten mit Angststörungen oder Panikattacken vorgesehen ist, wurde keine zusätzliche Vergütung vereinbart, da diese DiGa ohne erforderliche ärztliche Leistungen verwendet werden kann.

Die Digitalen Gesundheitsanwendungen stehen Versicherten gemäß Digitale-Versorgungs-Gesetz zu. Es handelt sich hierbei um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen, die dabei helfen sollen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln und zu lindern. Abrechnungsfähige DiGA werden durch das BfArM festgelegt und veröffentlicht.