Für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) kann voraussichtlich noch bis Januar 2025 die Gebührenordnungsposition 01648, die aktuell mit 89 Punkten bzw. 10,23 Euro vergütet wird, extrabudgetär abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat im Oktober 2023 die Regelung, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 geplant war, verlängert. Die Erstbefüllung umfasst das Anlegen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und weiteren relevanten Dokumenten, sie erfasst keine Patientenberatung zur ePA. Die GOP 01648 darf nur einmal pro Patienten abgerechnet werden, daher empfiehlt es sich, den Patienten vorab zu fragen, ob eine Erstbefüllung bereits von einem anderen Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt vorgenommen wurde. Falls dies der Fall ist, kann lediglich die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung nach der Gebührenordnungsposition 01647 mit derzeit 15 Punkten bzw. 1,72 Euro berechnet werden.
Gemäß des aktuellen Gesetzesentwurfs zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens („Digital-Gesetz“) ist vorgesehen, dass die Pflege der ePA ab dem 15. Januar 2025 für alle Vertragsärzte verpflichtend ist, es sei denn, dass die Versicherten mittels „Opt-out-Prinzip“ widersprechen. Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, können sich vorgesehene Regelungen wie beispielsweise die Laufzeit der Vergütung mittels Gebührenordnungsposition 01648 noch ändern.