Elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit soll erst ab Oktober 2021 Pflicht werden

Das Bundesgesundheitsministerium hat einer Verschiebung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zugestimmt. Vertragsärzte sind demnach erst dann gesetzlich verpflichtet, die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen in der jeweiligen Praxis vorhanden sind – spätestens muss die elektronische Meldung jedoch ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen.

Ursprünglich war innerhalb des Terminservice- und Versorgungsgesetzes geregelt, dass Vertragsärzte diese Daten bis spätestens Januar 2021 auf elektronischem Weg übermitteln müssen. Aufgrund der mangelnden technischen Voraussetzungen – viele Praxen hätten ab Januar keine AU-Bescheinigung mehr ausstellen können – hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) um eine Terminverschiebung gebeten.

Für die endgültige Verschiebung ist eine Zustimmung durch den GKV-Spitzenverband erforderlich. Hierfür wird die KBV nun Details mit dem Verband verhandeln.