EMB: Vergütung für korneales Crosslinking festgelegt

Nach einer Einigung des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde Anfang April 2019 die Vergütung für das korneale Crosslinking in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

So wird die Operation „Hornhautvernetzungen mit Riboflavin“ (GOP 31364) mit 2704 Punkten (292,64 Euro) sowie einer Sachkostenpauschale von zusätzlich 86 Euro vergütet. In der Nachsorge dieser Operation erhält der Operateur (GOP 31738) als Nachbehandlungspauschale 159 Punkte (17,21 Euro), der Nicht-Operateur erhält für die Nachbehandlung (GOP 31737) pauschal 347 Punkte (37,35 Euro). Eine spezielle Qualitätssicherungsvereinbarung ist nicht vorgesehen.

Die – beim Crosslinking ebenfalls erforderliche – Hornhauttopografie erhält keine eigene Gebührenordnungsposition, sondern wird Bestandteil der augenärztlichen Grundpauschale für Versicherte vom 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr (GOP 06211). Hierfür wurde die Grundpauschale um zwei Punkte auf 129 Punkte angehoben, Augenärzte erhalten knapp 22 Cent mehr. Somit wird eine Abrechnung sowohl der Hornhauttopografie als auch der Hornhauttomografie als individuelle Gesundheitsleistung im Falle des Crosslinking bei Keratokonus nicht mehr möglich.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internetseite der KBV nachgelesen werden:
https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2019_04_01_BA_435_BeeG_FinE_Teil_A_B_Hornhautvernetzung.pdf