ePA-Erstbefüllung – Details zur Abrechnung festgelegt

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben nun für die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) rückwirkend zum 1. Januar 2021 die Details der Abrechnung festgelegt. Das teilte die KBV jüngst auf ihrer Internetseite mit. Danach rechnen Vertragsärzte und -psychotherapeuten die ePA-Erstbefüllung mit der Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP) 88270 ab. Ab 2022 soll die Leistung in den EBM überführt werden. Man spricht von einer sektorenübergreifenden Erstbefüllung, wenn bislang keine Inhalte von einem Vertragsarzt, -psychotherapeuten, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Zahnarzt in die ePA eingestellt wurden. Auch wenn der Versicherte selbst Inhalte in die ePA eingestellt hat, kann noch von einer Erstbefüllung gesprochen werden. Kommt es zu Mehrfachabrechnungen – wenn ein Patient beispielsweise eingestellte Daten gelöscht hat und dies für den Arzt nicht ersichtlich war – kann die Krankenkasse die Pauschale von 10 Euro von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückfordern. Anstatt dieser Pauschale erhält der Arzt dann die „Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung“ (15 Punkt/1,67 Euro), die er auch für die ärztliche ePA-Tätigkeit außerhalb der Erstbefüllung geltend machen kann.