Erweiterter Bundesausschuss legt Vergütung für elektronische Patientenakte fest

Nachdem mehrere Verhandlungen zur Vergütungsfragen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband gescheitert sind, hat der Erweiterte Bundesausschuss Ende Februar 2021 zunächst eine Entscheidung zur Vergütung der elektronischen Patientenakte (ePA) getroffen. Für die ebenfalls gescheiterten Verhandlungen zur Erstattung der Hygienekosten und zur Vergütung von Gesundheits-Apps wurden bisher keine Entscheidungen getroffen.

So hat der Erweiterte Bundesausschuss festgelegt, dass es für die ePA zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) geben wird. Diese können – Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 – abgerechnet werden, wenn für die Patienten medizinische Dokumente  (beispielsweise Befunde oder Arztbriefe) auf der ePA gespeichert werden. Die ursprünglich von der KBV geforderte GOP für Beratungsleistungen wurde nicht in den EBM aufgenommen, da der Gesetzgeber diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen hat. Auch die Höhe der Vergütung entspricht nicht den Forderungen der KBV. „Somit ist mit dem Beschluss klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patienten zur ePA nicht beraten müssen“, so der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. Die Vergütung der ePA setzt sich somit wie folgt zusammen:

Sektorenübergreifende Erstbefüllung
Unabhängig vom Beschluss des Erweiterten Bundesausschusses werden für die sektorenübergreifende Erstbefüllung der Patientenakte für das Jahr 2021 pro Patient gesetzlich 10 Euro vergütet. Details zur Abrechnung werden derzeit noch erarbeitet.

GOP 01647
Die mit 1,67 Euro bzw. 15 Punkten neu aufgenommene Position beinhalten die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung medizinischer Daten aus aktuellen Behandlungen auf der ePA. Sie wird als Zusatzpauschale gezahlt und ist einmal pro Behandlungsfall bzw. Quartal berechnungsfähig, sofern nicht im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung in Höhe von 10 Euro abgerechnet wird.

GOP 01431
Diese neue Gebührenordnungsposition wird mit 33 Cent bzw. 3 Punkten vergütet. Sie wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) vergütet. Diese Pauschale ist maximal viermal im Arztfall* berechnungsfähig und umfasst ärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Sie ist nicht neben anderen GOP (Ausnahmen: GOP 01430, 01435 und 01820) und nicht mehrfach am selben Tag berechnungsfähig.

* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.