Femto-Kataraktoperation: BDOC hat Abrechnungsempfehlung erarbeitet

In den letzten Jahren hat sich die Femtosekundenlaser-Kataraktoperation neben der Phakoemulsifikation zur Behandlung des Katarakts immer stärker etabliert. Zugleich kommt es bei der Abrechnung häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern. Aus diesem Grund hat der Bundesverband Deutscher OphthalmoChirurgen e. V. (BDOC) eine Abrechnungsempfehlung erarbeitet.

Private Krankenversicherungen lehnen die Erstattung des Femtosekundenlaser-Kataraktoperation ab, mit der Begründung, dies sei eine besondere Art der Ausführung nach GOÄ-Ziffer 1375, eine unselbstständige Leistung, bzw. mit einem Laseraufschlag berechenbar. Auch manche Gerichte haben Urteile auf dieser Argumentationsbasis gefällt. Der BDOC hält dies für falsch. Der Verband empfiehlt die Abrechnung der Femtosekundenlaser-Kataraktoperation über die GOÄ-Ziffer a1375 sowie die a5855. Nur diese Ziffernkombination bilde die Operation nach Art, Kosten und Zeitaufwand korrekt ab. Der BDOC möchte mit dieser Abrechnungsempfehlung Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten schaffen, da bislang die Kostenübernahme durch private Krankenkassen nicht gesichert ist. Die ausführliche Empfehlung sowie die Argumentationshilfe finden Sie auf der Internetseite des BDOC unter http://bdoc.info.