Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits 2023 die Kriterien für den Austausch ärztlich verordneter parenteraler Zubereitungen biotechnologisch hergestellter Arzneimittel (Biologika) durch preisgünstigere Nachahmerprodukte (Biosimilars) in den Apotheken festgelegt hat, ist der Austausch dieser Biologika seit März 2024 rechtens. Nun hat der G-BA seine Austauschkriterien auf alle Biologika ausgeweitet. Das Bundesministerium für Gesundheit muss diesen Beschluss nun prüfen, falls es keine Einwände hat, tritt er frühestens im April 2026 in Kraft.
Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise sollen Ärzte zu Beginn einer Therapie ein preisgünstiges Produkt auswählen, in der Regel ist dies ein Biosimilar. Bereits in Behandlung befindliche Patienten sollen nach Prüfung auf ein preisgünstigeres Nachahmerpräparat umgestellt werden, sofern keine patientenindividuellen Gründe – wie Nebenwirkungen oder eine instabile Therapiesituation – gegen den Wechsel sprechen.
Die Anlage VIIa der Arzneimittelrichtlinie* bietet einen Überblick über biotechnologisch hergestellte Wirkstoffe mit ihren Nachahmerpräparaten sowie deren Verfügbarkeit in Deutschland, sie wird laufend aktualisiert. Bei bestehenden Rabattverträgen mit Krankenkassen ist die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt, weitere Kostenvergleiche sind in diesen Fällen nicht notwendig.
