Kassen zahlen zweimalige Masernimpfung bei Angestellten in medizinischen Einrichtungen

Gemäß der am 15. Mai 2020 in Kraft getretenen Schutzimpfungs-Richtlinie übernehmen die Krankenkassen bei bestimmten Berufsgruppen die Kosten für eine zweimalige Impfung gegen Masern. Diesen Anspruch haben Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (Arztpraxen, ambulante Pflegedienste oder Krankenhäuser), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Mit der zweimaligen Impfung sollen die Betroffenen besser gegen Masern geschützt werden. Ein weiterer Grund für die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie ist das am 1. März 2020 in Kraft getretene „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“. Dieses verpflichtet medizinische Angestellte, die nach 1970 geboren wurden, mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern vorzunehmen zu lassen oder eine entsprechende Immunität nachzuweisen. Personal, das ab dem 1. März 2020 eingestellt wird, muss den Nachweis direkt erbringen. Dieser Nachweis kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest erfolgen. Angestellte, die bereits länger beschäftigt sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen entsprechenden Nachweis erbringen.