Krankschreibung nach Videosprechstunde erlaubt

Ärzte dürfen zukünftig gesetzlich krankenversicherte Patienten unter bestimmten Bedingungen per Videosprechstunde krankschreiben. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juli 2020 beschlossen. Voraussetzung für eine Krankschreibung per Video ist, dass der Versicherte in dieser Arztpraxis aufgrund früherer Behandlungen bereits bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung ohne persönliches Erscheinen in der Praxis zulässt.

Eine Krankschreibung per Video kann bei erstmaliger Untersuchung für maximal 7 Kalendertage ausgestellt werden. Sollte der Patient weiterhin krank sein, muss er persönlich in der Praxis erscheinen. Eine Folgekrankschreibung per Video darf nur erfolgen, wenn die erste Krankschreibung nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde, dann kann auch eine Krankschreibung für einen längeren Zeitraum erfolgen. Ein Anspruch der Patienten auf Krankschreibung per Video besteht nicht. Die Entscheidung, ob er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach einer Videosprechstunde ausstellt, obliegt dem Arzt. Außerdem muss der Arzt den Patienten im Vorfeld der Videountersuchung darüber aufklären, dass nur eine eingeschränkte Befunderhebung möglich ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss betonte aber, dass der Standard für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin die persönliche Untersuchung ist. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Sollte es innerhalb dieser Zeit keine Beanstandungen geben, wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am nächsten Tag in Kraft.

Die Krankenkassenärztliche Bundesvereinigung hat gegen den Beschluss der G-BA gestimmt. Die KBV sprach sich dafür aus, dass der erste Kontakt zum Patienten weiterhin in der Praxis erfolgen sollte. Ziel soll eine sorgfältig differentialdiagnostische Abklärung sein. Die Folgeverordnung könne dann auch aufgrund einer Videosprechstunde erfolgen.