KV Hessen: Freie Praxistermine müssen verpflichtend gemeldet werden

Wie die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen im Dezember 2018 in einem Rundschreiben mitgeteilt hat, sind die niedergelassenen Ärzte in Hessen seit Januar 2019 dazu verpflichtet, eine vorgeschriebene Anzahl an freien Sprechstundenterminen zur Vergabe über die Terminservicestelle an die KV weiterzuleiten. So muss beispielsweise jeder Augenarzt mindestens einen freien Termin pro Woche melden.

Hintergrund ist die – nach Ausführung der KV – drastisch sinkende Bereitschaft der Ärzte, freie Sprechstundentermine an die Terminservicestelle der KV weiterzuleiten. Wenden sich die Mitarbeiter der KV mit Terminanfragen an die Arztpraxen, so werden diese oftmals „mehr als unfreundlich abgewiesen“. Eine freiwillige Terminmeldung ist somit nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Terminmangel führt dazu, dass der gesetzliche Auftrag, Termine in den vorgeschriebenen Fristen zu vermitteln, nicht mehr ausreichend erfüllt werden kann. Eine Folge ist eine Umsteuerung der Patienten in den stationären Sektor. Die verpflichtende Meldung gilt zunächst bis Mitte des Jahres 2019. Bei steigender Zahl an gemeldeten freien Terminen ist geplant, wieder zum freiwilligen Verfahren zurückzukehren.

Kassenärztliche Vereinigungen mit unterschiedlichen Strategien

Bei der Akquise von freien Terminen zur Vergabe über die Terminservicestellen haben die einzelnen KVen ganz unterschiedliche Strategien.

So hat Hamburg die verpflichtende Meldung bereits mit Start der Terminservicestellen eingeführt. In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen gibt es eine derartige Verpflichtung zurzeit nicht. Als Anreiz für die Ärzte, freie Termine zu melden, dürfen die Behandlungen der vermittelten Patienten in Niedersachsen unbudgetiert abgerechnet werden.

Auch in Thüringen ist die Meldung freier Termine nicht rechtlich verpflichtend, jedoch werden die Ärzte auf Beschluss ihrer Vertreterversammlung und unter Appell an ihren Sicherstellungsauftrag zur Meldung einer bestimmten Anzahl an Terminen aufgefordert.

In Schleswig-Holstein ist die Terminvergabe etwas anders geregelt: Sobald ein Patient sich mit einem Terminwunsch an die Terminservicestelle wendet, wird er einer Praxis zugeteilt. Die Zuteilung ist ausgewogen. Die Praxis wird von der Servicestelle lediglich darüber informiert, dass sich der neue Patient in Kürze zur Terminvergabe mit der Praxis in Verbindung setzt.