Neuer EBM ab April 2020

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich am 11. Dezember 2019 auf eine Reform des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EMB) geeinigt. Die Reform tritt ab April 2020 in Kraft und wurde – nach mehrjährigen Verhandlungen – auf wenige Maßnahmen beschränkt: So wurden einige strukturelle Änderungen beschlossen und die Vergütung der Leistungen sowie die Behandlungs- und Untersuchungszeiten angepasst.

Die Anpassungen betreffen auch die Gebührenordnungspositionen (GOP) in der Augenheilkunde, so wurden beispielsweise die Zusatzpauschale für Schielbehandlungen bis zum 5. Lebensjahr (GOP 06320) von 212 Punkten auf 242 Punkte und die Perimetrie (GOP 06330) von 140 auf 156 Punkte erhöht.

Der kalkulatorische Arztlohn wurde von 105 571 Euro auf 117060 Euro erhöht. Zudem wurden einige neue Leistungen aufgenommen. Am Aufbau und an der Struktur des EBM hat sich nichts geändert.

Mit der neuen Kalkulation soll eine größere Honorargerechtigkeit zwischen den einzelnen Arztgruppen geschaffen werden. Da die Änderungen für die Krankenkassen ausgabenneutral erfolgen müssen und kein zusätzliches Geld zur Verfügung steht, fand eine Umverteilung der Vergütung für einzelne Leistungen statt. So wurde die Vergütung von Leistungen mit einem hohen Technikanteil – beispielsweise in der Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin – abgesenkt und die Vergütung der sogenannten „sprechende Medizin“ erhöht.  

„Ich kann die Kolleginnen und Kollegen beruhigen. Wir haben uns bei der Weiterentwicklung des EBM auf das Nötigste beschränkt. Keiner muss sich auf einen komplett neuen EBM einstellen wie bei der großen Reform vor 15 Jahren“, so Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV.

In den kommenden Wochen wird die KBV innerhalb ihrer Praxisnachrichten über die Details der EBM-Weiterentwicklung berichten. Der Arbeitsentwurf des neuen EBM sowie eine Auflistung der neu bewerteten Gebührenordnungspositionen können auf der Internetseite der KBV eingesehen werden:
www.kbv.de/media/sp/2019_12_12_EBM_Arbeitsentwurf_o_Bewertung.pdf bzw.
www.kbv.de/media/sp/2019_12_12_EBM_Bewertungen_Anhang_3.pdf