Postbariatrische Chirurgie: Kostenübernahme zur Oberarmstraffung bei entstellender Wirkung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung zu übernehmen, wenn eine Entstellung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine trotz weitgeschnittener, legerer Alltagskleidung eine massive Asymmetrie des Erscheinungsbildes von Ober- und Unterarm sichtbar ist. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 17. November 2020 (Az.: L 16 KR 143/18) entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Schlauchmagenoperation verlor eine gesetzlich versicherte Frau 45 bis 50 Kilogramm an Gewicht. Dadurch bedingt kam es zu einem Fettverteilungstyp mit massivem Hautüberschuss an beiden Oberarmen – es lag eine extreme Asymmetrie im Erscheinungsbild vor. Trotz weitgeschnittener und lockerer Alltagskleidung war im Bereich der Oberarme deutlich zu sehen, dass die Bekleidung dort sehr eng lag, im Bereich der Unterarme bewegte sie sich wie eine „Fahne im Wind“. Die Frau beantragte daher im März 2011 bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme zur beidseitigen Oberarmstraffung. Dies lehnte die Krankenkasse ab, die Frau Klage erhob Klage. Das Sozialgericht Braunschweig (SG) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Das LSG entschied nun zugunsten der Klägerin und hob die Entscheidung des SG auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beidseitige Oberarmstraffung zu. Dieser ergebe sich aus der entstellenden Wirkung des Erscheinungsbildes der Oberarme. Eine Entstellung liege vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer wie im vorliegenden Fall auf Betroffene führt.