Seit 1. April 2021: Übermittlung elektronischer Briefe nur noch über KIM-Dienste

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass Arztbriefe seit 1. April 2021 elektronisch nur noch über einen von der gematik zugelassenen KIM-Dienst übermittelt werden dürfen. Die Übermittlung von eArztbriefen über andere Dienste darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vergütet werden. Dienste für Kommunikation im Medizinwesen – kurz KIM – wurden durch das Digitale-Versorgung-Gesetz eingeführt und sind aufgrund ihrer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in der Telematikinfrastruktur (TI) besonders sicher.

KBV bietet KIM-Dienst für Praxen an

Praxen benötigen einen KIM-Dienst nicht nur zum Versenden und Empfangen von eArztbriefen, sondern ab 1. Oktober unter anderem auch für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die KBV bietet mit kv.dox unter dem Motto „Von Ärzten für Ärzte“ einen solchen KIM-Dienst an.

Abrechnung und Vergütung ab April

Für die Übermittlung von elektronischen Briefen gelten die Regelungen der Richtlinie elektronischer Brief. Demnach dürfen die Pauschalen 86900 und 86901 sowie die Strukturförderpauschale 01660 seit Monatsbeginn nur abgerechnet werden, wenn die Übermittlung nachweislich über einen KIM-Dienst erfolgt ist.