Sonderregelung zu Konsultationen per Telefon wieder aktiviert

Aufgrund der aktuell steigenden Corona-Infektionszahlen haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband Ende Oktober 2020 darauf geeinigt, die Anzahl der möglichen Konsultationen per Telefon pro Patient für alle Facharztgruppen wieder auszuweiten. Hierzu ist die telefonische Patientenbetreuung seit dem 2. November 2020 – wie bereits während des Frühjahrs – wieder umfassender berechnungsfähig. Ziel ist es, Menschen mit akuten Infekten, die keine Videosprechstunde nutzen, durch eine rein telefonische Konsultation davon abzuhalten, eine Praxis aufzusuchen. Insbesondere chronisch Kranke können so geschützt werden.

Durch die neue Regelung können nun die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) wieder abgerechnet werden. Für die einzelnen Fachgruppen gelten dabei unterschiedlich hohe „Telefonkontingente“. Augenärzte gehören dabei zu den Fachgruppen mit den geringsten Kontingenten, sie können die GOP 01434 lediglich zweimal pro Patient abrechnen. Die genauen Regelungen der unterschiedlichen Fachgruppen können auf der Internetseite der KBV nachgelesen werden: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Telefonkonsultation.pdf

Die besondere Abrechnung darf über alle Fachgruppen hinweg nur bei Patienten durchgeführt werden, die innerhalb der letzten sechs Quartale mindestens einmal persönlich die Praxis aufgesucht haben, dem Arzt also bekannt sind. Die Leistung kann auch dann abgerechnet werden, wenn ein Patient im laufenden Quartal bereits persönlich in der Sprechstunde war. Zudem werden seit dem 2. November 2020 auch generell wieder die Kosten für den postalischen Versand von Folgeverordnungen und Überweisungen übernommen, die während eines Telefonats oder einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Hierfür kann die Pseudo-GOP 88122 (0,90 Euro) verwendet werden.

Die Sonderregelung gilt zunächst bis Ende des Jahres 2020.