Überarbeitetes Pflegebonusgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist am 30. Juni 2022 in Kraft getreten, nachdem Bundestag und Bundesrat dem Gesetzesentwurf zuvor zugestimmt hatten. Während der Gesetzesverhandlungen habe es kontroverse Diskussionen und ein Veto des Bundesrates gegeben – insbesondere zum Wegfall eines steuerfreien freiwilligen Coronabonus durch Arbeitgeber für Mitarbeiter in Arztpraxen, informiert der Bundesverband Deutscher OphthalmoChirurgen e.V. (BDOC) in einem Presseschreiben. Nunmehr könnten Arbeitgeber bestimmter Gesundheitseinrichtungen ihren Beschäftigten zusätzlich zum Lohn noch bis Ende des Jahres 2022 einen steuerfreien Coronabonus gewähren, um deren besondere Belastungen während der Pandemie zu honorieren, so der BDOC. Die Prämie ist nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelt; sie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Voraussetzung für den Coronabonus 2022 ist eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Alten- und Langzeitpflege innerhalb des Bemessungszeitraums vom 1. November 2021–30. Juni 2022. Neben Vollzeitkräften in der unmittelbaren Patientenversorgung sind z. B. auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende oder Leiharbeiter bezugsberechtigt. In dem überarbeiteten Gesetzentwurf wurde die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber, die bis dato bis zu einem Betrag von 3.000 Euro gelten sollte, auf 4.500 Euro angehoben. Darüber hinaus wurde die Voraussetzung gestrichen, dass die Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn die Zahlung des Bonus aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen erfolgt. Damit sind auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Zudem gilt die Steuerfreiheit nicht nur für die Zahlungen vom 1. Januar 2022–31. Dezember 2022, sondern bereits für Coronaprämien, die ab dem 18. November 2021 gezahlt wurden. Eine rückwirkende Steuerbefreiung für Zahlungen über 1.500 Euro sei allerdings nicht ganz einfach, so der BDOC. Nach Angaben des Berufsverbands wurde während der Gesetzesverhandlungen jedoch der Antrag abgelehnt, Arbeitsentgelte rückwirkend von Sozialbeiträgen freizustellen und hieraus bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten.