Urteil: Medienberichterstattung über Zahlungen von Pharmafirmen verstoßen nicht gegen Persönlichkeitsrechte von Ärzten

Das Landgericht Hamburg hat Ende September 2019 entschieden, dass es nicht gegen das Persönlichkeitsrecht eines Arztes verstößt, wenn ein Nachrichtenmagazin den Namen des Arztes in Verbindung mit Zahlungen veröffentlicht, die er von Pharmafirmen erhalten hat (Az.: 324 O 305/18).

Geklagt hatte ein Arzt gegen die Informationsplattform „Correctiv“ und gegen das Nachrichtenmagazin „Spiegel“. Diese hatten auf ihrer Internetseite bzw. in ihrer Printausgabe die Namen von Ärzten sowie die Geldbeträge veröffentlich, die diese von Pharmafirmen erhalten hatten. Der Kläger sah in der Veröffentlichung seines Namens einen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte und klagte auf Unterlassung.

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Bei den Veröffentlichungen handele es sich nicht um falsche Behauptungen. Über wahre Tatsachen dürfe in der Presse grundsätzlich berichtet werden, sofern diese sachlich seien, der Betroffene durch die Veröffentlichung nicht stigmatisiert werde und nicht der Eindruck vermittelt werde, seine Handlungen wären strafbar. Auch handele es sich bei den Veröffentlichungen nicht um private oder intime Details aus dem Privatleben des Angeklagten. In Falle des Klägers wiege daher das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit höher, als das Recht auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Beklagten genießen das sogenannte Medienprivileg. Dieses nimmt eine journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen aus.

Mit seinem Urteil bestätigte das Landgericht eine Reihe vorausgegangener Urteile, die allesamt die Klage von Ärzten abgewiesen hatten, die auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens in Verbindungen mit Zahlungen von Pharmafirmen geklagt hatten.